Mit diesen Ergebnissen seien im Angebot der Beschwerdeführerin nicht bloss «konzeptionelle Überlegungen in Papierform, die auf Annahmen und Vermutungen beruhen» dargestellt. Vielmehr sei die Beschwerdeführerin bereits in der Lage, verlässliche Aussagen zur Wirksamkeit der vorgestellten Massnahmen und Prozesse zu machen.