Dass die Vorinstanz bei dieser Bewertung über den Wortlaut des Angebots hinausgegangen ist oder wesentliche Teile der Offerte unberücksichtigt gelassen hat, trifft – entgegen dem entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin – nicht zu. Die Unterschiede zwischen der Ansicht der Beschwerdeführerin und der Bewertung durch die Vorinstanz betreffen letztlich Fachfragen.