Die Unterschiede in den Standpunkten der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz betreffen demnach nicht die Frage, welche Aussagen das Arbeitsintegrationskonzept der Beschwerdeführerin zur Förderung der Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge tatsächlich enthält und welche Empowerment-Ansätze dem Angebot zu entnehmen sind. Vielmehr bestehen zwischen der Beschwerdeführerin und der Vorinstanz unterschiedliche fachliche Ansichten, inwieweit die Potential- und Ressourcenabklärung bereits zu einem Empowerment führt.