Andererseits liege der Fokus der dokumentierten Massahmen stark auf der Bildung und es werde wenig konkret aufgezeigt, wodurch eine erfolgreiche Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt erreicht werden soll. Die Beschwerdeführerin bestreitet in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 und in ihrer Replik vom 1. Juli 2019, dass diese Kritik zutrifft. Nicht bestritten wird von der Beschwerdeführerin demgegenüber, dass im Falle, dass diese Kritikpunkte am Arbeitsintegrationskonzept berechtigt sein sollten, eine Bewertung des Angebots beim Zuschlagskriterium ZK02 mit 198 Punkten (Bewertungsstufe 2) rechtskonform ist.