Der Beschwerdegegner vertritt in seiner Duplik vom 23. Juli 2019 die Ansicht, das Angebot der Beschwerdeführerin sei von der Vorinstanz zu Recht dahingehend beanstandet worden, dass zu wenig klar aufgezeigt wird, mit welchen konkreten Massnahmen welche Ziele erreicht werden. Das Angebot der Beschwerdeführerin beschränke sich auf eine Auflistung von bekannten Instrumenten ohne aufzuzeigen, wie diese miteinander verzahnt werden und welchen Beitrag das einzelne Instrument im Verbund mit anderen zur Erreichung eines qualifizierten Ziels leiste.52 Konkret zur Massnahme «O.__» hält der Beschwerdegegner fest, die Be-