Die Vorinstanz ist im Weiteren der Ansicht, dass sich aus der Replik vom 1. Juli 2019 keine neuen Erkenntnisse hinsichtlich der im Angebot der Beschwerdeführerin fehlenden Empower- ment-Ansätze ergäben. Das Angebot der Beschwerdeführerin beschränke sich inhaltlich auf eine Bestandsaufnahme. «Wie» die Beschwerdeführerin den festgestellten Handlungsspielraum der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge erweitern und die Eigenverantwortung konkrete fördern wolle («Umsetzung des Wissens») führe sie in ihrem Angebot nicht aus.50