Die Kritik der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin zeige kaum auf, wie die Eigenverantwortung der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge gefördert und dadurch ein Empowerment dieser Personen erreicht werde, bezeichnet die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 1. Juli 2019 erneut als «nicht nachvollziehbar». Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Fachliteratur würden «verschiedene Lesarten von Empowerment» beschrieben. In einem Ansatz würden Aspekte der Unterstützung und Förderung von Selbstbestimmung durch berufliche Helfer betont.