Mit Hilfe dieser Instrumente werde, so die Vorinstanz weiter, der Handlungsspielraum der Individuen jedoch noch nicht erweitert. Zudem erkläre die Beschwerdeführerin in ihrem Angebot nicht, wie die individuellen Ressourcen und Potentiale sowie geeignete Integrationsmassnahmen zusammengeführt werden, was ein Empowerment u.a. unterstütze. Die Beschwerdeführerin beschreibe die Bildungs- respektive Integrationsmassnahmen lediglich inhaltlich für ein breites Zielpublikum, nehme aber keine Binnendifferenzierung vor.