5.4.2.3 Die Vorinstanz hält in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2019 an ihrer Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 fest. Die Rügen der Beschwerdeführerin, die Bewertung sei unrechtmässig, weil die Grundsätze der Gleichbehandlung, der Fairness, des Willkürverbots und der Nicht-Diskriminierung verletzt worden seien, erachtet die Vorinstanz als unbegründet.36