Weiter bringt der Beschwerdegegner vor, die Ausführungen im Konzept der Beschwerdeführerin würden den Eindruck vermitteln, dass einseitig ein hohes Gewicht auf die Bildungsthematik gelegt wird. Dass der Ausbildung ein hoher Stellenwert zukomme, sei unbestritten. Indessen sei gemäss den Ausschreibungsunterlagen anhand eines Wirkungsmodells konkret aufzuzeigen gewesen, mit welchen Massnahmen welche Ziele der Arbeitsintegration erreicht werden können. Die Beschwerdeführerin zeige nicht auf, in welcher Weise die Integrationsmassnahmen für arbeitsmarktfähige Personen verzahnt werden.35