powerment der vorläufig Aufgenommenen und der Flüchtlinge zur Folge haben sollen und deren Eigenverantwortung fördern können. Damit würden Massnahmen fehlen, die aufzeigen, wie ein definiertes Wirkungsziel erreicht werden soll. Indem die Beschwerdeführerin lediglich zwei Integrationsschritte beschreibe, fehlen nach Ansicht des Beschwerdegegners Angaben zum Empowerment. Namentlich fehle eine Darstellung der Kette «Massnahmen – Kausalität – Wirkungsziel».34