5.4.2.2 Der Beschwerdegegner macht in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 21. Mai 2019 geltend, die Beschwerdeführerin bringe zwar in ihrer Beschwerde vom 6. Mai 2019 vor, der Vorwurf der Vergabestelle in Bezug auf das Empowerment der vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlinge sei unklar. Sie lege aber nicht dar, was daran unklar sein soll. Im Angebot der Beschwerdeführerin fehle eine konkrete Beschreibung der Ansätze, die ein Em-