Das Angebot der Beschwerdeführerin wurde damit beim gerügten Zuschlagskriterium ZK02 «Arbeitsintegration» gleich wie das Angebot des Beschwerdegegners bewertet und beim ebenfalls gerügten Zuschlagskriterium ZK04 «Sprachförderung» um eine Stufe tiefer als das Angebot des Beschwerdegegners. Für die Zuschlagserteilung an den Beschwerdegegner war damit letztlich die unterschiedliche Bewertung beim Zuschlagskriterium ZK04 massgebend. 5.4. Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK02 «Arbeitsintegration» 5.4.1 Bewertung und Begründung durch die Vorinstanz