5.1.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr Angebot sei bei den Zuschlagskriterien ZK02 «Arbeitsintegration» und ZK04 «Sprachförderung» rechtsfehlerhaft – namentlich rechtsungleich – bewertet worden. Nicht gerügt werden von der Beschwerdeführerin die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK01 «Preis», die Bewertung des Zuschlagskriterium ZK03 «Regionale Vernetzung» und die Bewertung des Zuschlagskriteriums ZK05 «Erfahrung». Da deren Bewertung nicht gerügt wird, muss auf die Evaluation der Angebote bei den Zuschlagskriterien ZK01, ZK03 und ZK05 nicht weiter eingegangen werden.