4.2. Im vorliegend strittigen Vergabeverfahren wurden für die Bewertung der qualitativen Zuschlagskriterien ZK02 bis ZK05 in den Ausschreibungsunterlagen drei Bewertungsmassstäbe («Bewertungstypen») festgelegt. Diese enthalten zuweilen «offene» und damit auslegungs- beziehungsweise konkretisierungsbedürftige Begriffe. Das Bewertungssystem – inklusive der gerügten Bewertungsmassstäbe – wurde in den Ausschreibungsunterlagen, zusammen mit den Zuschlagskriterien, deren Gewichtung und der Umschreibung der Anforderungen, bekanntgegeben. Es musste demnach allen Anbietern bewusst