Es ist vor diesem Hintergrund nicht zu sehen, inwiefern das Vorgehen der Vorinstanz bei der Evaluation der Angebote – konkret bei der Zusammensetzung des Evaluationsteams – in Widerspruch zu den Vorgaben des öffentlichen Beschaffungsrechts stehen sollte. Namentlich ist kein rechtlicher Grund zu sehen, weshalb die Vorsteherin des SOA nicht selbst hätte Mitglied des Evaluationsteams sein dürfen. Ebenso ist nicht erkennbar, inwiefern der Verzicht auf einen