In rechtlicher Hinsicht gälten für die Zusammensetzung eines Evaluationsteams – mangels spezifischer Rechtsgrundlagen – die allgemeinen Grundsätze des Vergaberechts, «unter anderem das Fairnessgebot und das Willkürverbot»15. Diese Grundsätze seien im vorliegend strittigen Vergabeverfahren verletzt worden.