Die Beschwerdeführerin vertritt im Weiteren die Auffassung, dass dem obersten Kader einer Vergabestelle im Sinne der Compliance-Verantwortung die Überprüfungs- und Überwachungsfunktion zukomme und es sicherzustellen habe, dass die entsprechenden Fachkräfte die Ausschreibung bzw. die Bewertung im Einklang mit der Rechtsordnung und neutral durchführen. 12 Replik vom 1. Juli 2019, Rz. 12 ff. bzw. Rz. 89 13 Replik vom 1. Juli 2019, Rz. 38 ff. Seite 7 von 41 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.740