2.4. Demnach ist auf die in der Replik der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2019 erneut gestellten Anträge auf Akteneinsicht (Rechtsbegehren Nr. 5 und Nr. 6) nicht weiter einzugehen. Dem Rechtsbegehren Nr. 7 auf Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2019 entsprochen. Auf das Einreichen von Schlussbemerkungen hat die Beschwerdeführerin verzichtet. 3. Evaluationsteam