Einmal in den Besitz des Sprachförderungskonzepts der F.___ gelangt, war es das gute Recht der Beschwerdeführerin, in ihrer Replik vom 1. Juli 2019 im vorliegenden Verfahren auf dieses Dokument Bezug zu nehmen und es mit dem von ihr im Los C (Region C) eingereichten Sprachförderungskonzept zu vergleichen.12 Nicht zu erkennen ist vor dem dargestellten Hintergrund aber, inwiefern die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass das Sprachförderungskonzept der F.___ im Beschwerdeverfahren Nr. 2019.GEF.741, nicht aber im vorliegenden Verfahren offengelegt wurde, zu ihrem Gunsten Rechte ableiten können soll.