Da die X.___ auch im Verfahren Nr. 2019.GEF.741 als Beschwerdeführerin beteiligt ist, kam sie so in den Besitz des Sprachförderungskonzepts der F.___. Erst im Rahmen der Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 im vorliegenden Verfahren hat das Rechtsamt der GEF erkannt, dass die F.___ – wiewohl öffent- lich-rechtliche Gebietskörperschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b VRPG und Art. 2 Abs. 1 Bst. a GG11 – als Anbieterin in casu ebenfalls berechtigte Interessen an der Vertraulichkeit des Inhalts