Ebenfalls zur Kenntnis gelangt ist der Beschwerdeführerin das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F (Region F). Dieses wurde im Beschwerdeverfahren Nr. 2019.GEF.741 – zeitlich der Zwischenverfügung im vorliegenden Verfahren vom 18. Juni 2019 vorgelagert – als Teil der amtlichen Vorakten den Parteien dieses Verfahrens zugestellt. Da die X.___ auch im Verfahren Nr. 2019.GEF.741 als Beschwerdeführerin beteiligt ist, kam sie so in den Besitz des Sprachförderungskonzepts der F.___.