Ein Grund, die Zwischenverfügung zur Akteneinsicht vom 18. Juni 2019 durch die GEF in Wiedererwägung zu ziehen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin versteht ihre Ausführungen zur Akteneinsicht in der Replik vom 1. Juli 2019 offenbar selbst in erster Linie als Kritik an der Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019. Es bleibt damit unklar, welche Rechte die Beschwerdeführerin – für das vorliegende Verfahren vor der GEF – aus den Ausführungen in der Replik vom 1. Juli 2019 zur Akteneinsicht abzuleiten gedenkt.