War die Beschwerdeführerin mit dem Umfang der gewährten Akteneinsicht nicht einverstanden, hätte sie die Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 anfechten müssen. Auch die Beschwerdeführerin hält in der Replik vom 1. Juli 2019 im Übrigen fest, dass es ihr offen gestanden hätte, die Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern anzufechten, sie aber darauf verzichtet habe.10 Ein Grund, die Zwischenverfügung zur Akteneinsicht vom 18. Juni 2019 durch die GEF in Wiedererwägung zu ziehen, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.