2.2. Das Rechtsamt der GEF hat als zuständige Instruktionsbehörde mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 das in der Beschwerde vom 6. Mai 2019 gestellte Akteneinsichtsgesuch, welches identisch ist mit den in der Replik gestellten Rechtsbegehren Nr. 5 und Nr. 6, hinsichtlich der Einsicht in die Offerten der anderen Anbieter im Los C (Region C) und in das Sprachförderungskonzept der F.___ im Los F (Region F) abgewiesen. Diese Zwischenverfügung ist nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. War die Beschwerdeführerin mit dem Umfang der gewährten Akteneinsicht nicht einverstanden, hätte sie die Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 anfechten müssen.