Angebot zum Zuge zu kommen6. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung damit auch besonders berührt (Art. 65 Abs. 1 Bst. b VRPG). Demzufolge ist die Beschwerdeführerin gemäss Art. 65 Abs. 1 VRPG zur Beschwerdeführung gegen die Zuschlagsverfügung vom 24. April 2019 legitimiert.