10. Die Vorinstanz bestätigt mit Duplik vom 22. Juli 2019 die in der Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2019 gestellten Anträge. 11. Mit Duplik vom 23. Juli 2019 hält der Beschwerdegegner an seinem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. 12. Auf das Einreichen von Schlussbemerkungen haben die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner und die Vorinstanz verzichtet. Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen