6. Am 21. Mai 2019 reichte der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner eine Beschwerdevernehmlassung ein, in der er die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 23. Mai 2019 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese überhaupt eingetreten werden könne.