1 Verordnung vom 16. Oktober 2002 über das öffentliche Beschaffungswesen (ÖBV; BSG 731.21) Seite 2 von 41 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.740 4. Bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung sei der Vergabestelle superprovisorisch ein Vertragsabschluss mit der Beschwerdegegnerin bezüglich in der Ausschreibung im Los C (Region C) «Regionale Partner Im Asyl- und Flüchtlingsbereich» zu verbieten.