Die Beschwerdeinstanz kann die erstinstanzliche Verfügung ausserdem aufgrund der mangelhaften Begründung auch inhaltlich nicht überprüfen. Das Verfahren ist daher von Amtes wegen aufzuheben und die Angelegenheit ist zur Erstbeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz ist anzuweisen, das Gesuch der Beschwerdeführerin differenziert zu prüfen. Aus der neuen Verfügung muss klar und deutlich hervorgehen, auf welche Tatsachen, Rechtssätze und Überlegungen die Vorinstanz ihren Entscheid stützt.