Vorliegend hat die Vorinstanz den Grundsatz des rechtlichen Gehörs erheblich verletzt, indem sie das Gesuche der Beschwerdeführerin ungeprüft ablehnte und die angefochtene Verfügung praktisch nicht begründet hat. Diese erhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs kann von der Beschwerdeinstanz nicht geheilt werden, da es nicht Sache der Beschwerdeinstanz ist, das Gesuch der Beschwerdeführerin anstelle der Vorinstanz erstmals differenziert zu prüfen. Die Beschwerdeinstanz kann die erstinstanzliche Verfügung ausserdem aufgrund der mangelhaften Begründung auch inhaltlich nicht überprüfen.