Die Beschwerdeführerin ihrerseits ist verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 20 Abs. 1 VRPG). Vorliegend hat die Vorinstanz den massgebenden Sachverhalt ungenügend festgestellt und es versäumt, das abgelehnte Gesuch zu prüfen und eine neutrale Würdigung vorzunehmen. Dagegen hat die Beschwerdeführerin ihre Anträge begründet und auch belegt. Ebenfalls zeichnete sich bereits seit Jahren eine Auslastung in der Werkstatt über der entsprechenden Obergrenze der Leistungsabgeltung aus. 4. Aufhebung (Kassation) des Verfahrens von Amtes wegen (Art. 40 Abs. 1 VRPG)