Vorliegend kann jedoch die erhebliche Verletzung des Gehörsanspruchs aus den nachfolgenden Gründen nicht mehr geheilt werden. Die Vorinstanz als Fachinstanz und erste entscheidende Behörde ist verpflichtet, die Anträge der Beschwerdeführerin in neutraler Weise anhand der massgebenden Rechtsgrundlagen zu prüfen und zu beurteilen. Insbesondere hat die Vorinstanz den massgebenden Sacherhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 VRPG). Dazu gehört unter anderem die eingehende Abklärung des Bedarfs.