Vielmehr hat die Beschwerdeführerin mehrmals und nachvollziehbar dargetan, dass die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden durch Beeinträchtigte seit Jahren über die Obergrenze der Leistungsabgeltung gestiegen sind, weswegen sich die Entlöhnung der Beeinträchtigten und der Betreuungsaufwand erhöht hat. Die Vorinstanz hätte zwingend ausführen müssen, weshalb ihrer Ansicht nach das Kriterium der Auslastung über der Obergrenze und der Kompensation durch Rückstellung/Eigenmittel vorliegend nicht erfüllt seien. Somit bleibt unklar, weshalb die Vorinstanz zusätzliche Plätze und damit zusätzliche Mittel nicht gewährt hat.