Selbst bei Anwendung der restriktiven Kriterien der Vorinstanz geht weder aus den Vorakten noch aus der angefochtenen Verfügung hervor, weswegen das Gesuch der Beschwerdeführerin um Finanzierung von zusätzlich 15 Arbeitsplätzen abgewiesen wurde bzw. keines der Kriterien erfüllt sein solle. Die lapidare Feststellung der Vorinstanz, das Gesuch der Beschwerdeführerin erfülle die Kriterien nicht, stellt keine genügende Begründung dar, zumal es keineswegs auf der Hand liegt, weswegen etwa das Kriterium der nachweislichen Auslastung über der Obergrenze und der Kompensation des daraus resultierenden Betriebsaufwands durch Rückstellungen/Eigenmittel nicht erfüllt sein soll.