Bei diesen Kriterien scheint es sich um die Praxis der Vorinstanz zu handeln, die jedoch keine eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen bzw. die Abweisung von Staatsbeitragsgesuchen darstellt. Massgebend für die Beurteilung von Staatsbeitragsgesuchen im fraglichen Sachbereich sind vielmehr das SHG, die SHV und das StBG, wonach der Kanton grundsätzlich alle Kosten abzugelten hat, die einem Leistungserbringer aus der wirtschaftlichen und gesetzeskonformen Erfüllung der ihm vom Kanton übertragenen Aufgaben entstanden sind und die nicht anderweitig abgedeckt werden (vgl. insbesondere Erwägung 1.2 f. hievor und die dort referenzierten Entscheide).