Sodann begründet die Vorinstanz die Ablehnung des Gesuchs einzig mit einem Pauschalverweis auf ihre Kriterien für die Gewährung von zusätzlichen Mitteln wie die nachweisliche Auslastung über der Obergrenze und die Kompensation des daraus resultierenden Betriebsaufwands durch Rückstellungen/Eigenmittel. Bei diesen Kriterien scheint es sich um die Praxis der Vorinstanz zu handeln, die jedoch keine eigenständige Grundlage für die Gewährung von Staatsbeiträgen bzw. die Abweisung von Staatsbeitragsgesuchen darstellt.