Die in der Verfügung aufgeführte Begründung (vgl. hievor Erwägung 2.2) genügt den Anforderungen an eine genügende Begründung bei weitem nicht. Es bleibt unklar, weshalb die beantragte Erhöhung der Werkstattarbeitsplätze nicht gewährt wird. Damit konnte sich weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdeinstanz über die Tragweite der angefochtenen Verfügung ein Bild machen. Deshalb ist die Beurteilung der Rechtmässigkeit der angefochtenen Verfügungen nicht möglich.