3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV26 sowie Art. 26 Abs. 2 KV27 haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine grundlegende Verfahrensgarantie und dient der Gewährleistung eines fairen Verfahrens. Im kantonalen Verwaltungsverfahren kommen diesbezüglich zudem Art. 21 ff. VRPG zur Anwendung.28