Aufgrund der Leistungskürzungen im 2018 werde die Jahresrechnung 2018 mit einer Unterdeckung abschliessen. Damit könnten die 13 bis 19 Vollzeitstellen nicht mehr aus Eigenmitteln finanziert werden. Ohne Finanzierung durch die Vorinstanz müssten die Werkstattplätze ausserhalb des Leistungsvertrags abgebaut werden, was die Kündigung der Stellen von mehreren Beeinträchtigten zur Folge hätte. Die Beschwerdeführerin bringt vor, gemäss Art. 74 SHG erfolge die Abgeltung der Leistungen grundsätzlich leistungsorientiert und prospektiv. Die Beschwerdeführerin erbringe die ausserordentliche Leistung ausserhalb des Leistungsvertrags seit Jahren und ohne Abgeltung.