2.3 Die Beschwerdeführerin hält in der Beschwerde vom 6. Februar 2019 ergänzend zu ihrem Gesuch fest, die Auslastung in der Werkstatt sei seit Jahren 20'000 bis 29'000 Stunden über der entsprechenden Obergrenze der Leistungsabgeltung und verweist dazu auf die Tabelle in der Beschwerdebeilage. Dies entspreche, gemäss Leistungsvertrag, zwischen 13 bis 19 Vollzeitstellen, welche die Beschwerdeführerin seit mehreren Jahren ausserhalb des Leistungsvertrags aus Eigenmitteln finanziere.