2.2 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung vom 8. Januar 2019 geltend, dass zusätzliche Mittel, welche den bisherigen Umfang des Nettobetriebs- resp. Betriebskosten überstiegen und nicht durch gebundene Eigenmittel (Rückstellungen aus Überdeckungen, sog. Schwankungsfonds sowie nicht zweckgebundenen Spenden und Legate) finanziert wer-