Ebenfalls wirkt die Berechnung der Abgeltung sehr schematisch, da ausschliesslich der Betrag des Vorjahres zuzüglich einer Mischteuerung von 0.72 Prozent für das kommende Jahr verwendet wird.22 Eine effektive Bedarfsabklärung und Eingehung auf die im Gesuch vorgebrachten Punkte erfolgte nicht. Daher ist nicht ersichtlich, wie die Vorinstanz in einer Beschwerdevernehmlassung eine genügende Begründung für die Abweisung des Gesuchs hätte nachliefern können. Weil die angefochtene Verfügung vorliegend zu kassieren ist (vgl. hienach Erwägung 4), konnte nach dem Gesagten auf die Einholung einer Beschwerdevernehmlassung gänzlich verzichtet werden.