Weder aus den Vorakten noch aus der abweisenden Verfügung ist ersichtlich, dass die Vorinstanz eine detaillierte Prüfung des Gesuchs der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2018 und eine konkrete Bedarfsabklärung vorgenommen hat, die beim Entscheid berücksichtigt worden wären. Vielmehr wurden in den Jahren 2017 bis 2019 immer nur 79 Plätze genehmigt, obschon die Beschwerdeführerin einen zunehmenden Bedarf mit Wartelisten geltend macht. Ebenfalls wirkt die Berechnung der Abgeltung sehr schematisch, da ausschliesslich der Betrag des Vorjahres zuzüglich einer Mischteuerung von 0.72 Prozent für das kommende Jahr verwendet wird.22