20 Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 40 N. 6 Seite 4 von 12 Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.308 ausgang und würde daher eine leere Formalität bedeuten. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung von Art. 69 Abs. 1 e contrario VRPG, welche für den Fall einer offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerde vorsieht, auf einen Schriftenwechsel zu verzichten. Das Gleiche muss nicht zuletzt aufgrund des Beschleunigungsgebots auch in einem zu kassierenden Fall gelten.21