1.4 Gemäss Art. 21 Abs. 1 VRPG18 hört die Behörde die Parteien an, bevor sie verfügt oder entscheidet. Der Katalog der Verzichtsgründe in Absatz zwei nennt nur die wichtigsten Fälle. Er ist nicht abschliessend. Eine weitere Ausnahme lässt sich bei einer Kassation von Amtes wegen rechtfertigen, da der Sinn und Zweck des Gehörsanspruchs angesicht der konkret betroffenen Interessen keine vorherige Anhörung verlangt.