II. Erwägungen 1. Vorbemerkungen 1.1 Die GEF hatte in der jüngsten Vergangenheit drei gleichgelagerte Fälle zwischen der Vorinstanz und Leistungserbringern der institutionellen Sozialhilfe zu entscheiden. In allen drei Verfahren war ein von der Vorinstanz abgelehntes Gesuch um eine über den Leistungsvertrag hinausgehende Abgeltung strittig. Zwei Verfahren wurden zur Neubeurteilung an die Vor-