5. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet3, mit Instruktionsverfügung vom 13. Februar 2019 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom 14. Februar 2019 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht. 6. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt, auf das Einholen einer Beschwerdevernehmlassung wurde indessen verzichtet (vgl. hienach Erwägung 1.4). Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.