2. Am 31. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Finanzierung von zusätzlich 15 Arbeitsplätzen ab Leistungsvertrag 2019. 3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2018 ab. 4. Am 6. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) dagegen Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2019 sowie die Zusprechung von mindestens zehn zusätzlichen Werkstattarbeitsplätzen beantragt.