{"Signatur": "BE_VB_003", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2019-09-17", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_003_2019-GEF-308_2019-09-17.pdf", "URL": "https://www.gsi.be.ch/content/dam/gsi/dokumente-bilder/de/ueber-uns/generalsekretariat/rechtsabteilung/rechtssprechung/rechtsprechung-alt/2019/2019-gef-308-anonymisiert.pdf", "Checksum": "609630b1e553e6ca7c67cf51e75715ef"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2019.GEF.308"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 17.09.2019 2019.GEF.308"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration 17.09.2019 2019.GEF.308"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de la santé, des affaires sociales et de l'intégration"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Institutionelle Sozialhilfe: Gesuch um zusätzliche Plätze im Bereich Werkstatt"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:25:59", "Checksum": "e45847372eb6f617ec72c7add0748433", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Gesundheits-, Sozial und Integrationsdirektion 17.09.2019 2019.GEF.308\nRegeste:\nInstitutionelle Sozialhilfe: Gesuch um zusätzliche Plätze im Bereich Werkstatt\n\nGesundheits- Direction de la santé\nund Fürsorgedirektion publique et de la\ndes Kantons Bern prévoyance sociale\ndu canton de Berne\n\nRathausgasse 1\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon +41 (31) 633 79 20\nTelefax +41 (31) 633 79 09\nwww.gef.be.ch\n\nReferenz: stm, bh\n2019.GEF.308\n\nB E S C H W E R D E E N T S C H E I D vom 17. September 2019\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nX.__\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nAlters- und Behindertenamt (ALBA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8\nVorinstanz\n\nbetreffend Gesuch um zusätzliche Plätze im Bereich Werkstatt\n(Verfügung der Vorinstanz vom 8. Januar 2019)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die X.___ (fortan: Beschwerdeführerin) bezweckt die Errichtung und Führung einer\nAnlehr- und Dauerwerkstätte für behinderte Personen und stellt entsprechend Wohnraum\nund geschützte Arbeits- und Ausbildungsplätze für erwachsene Menschen mit Unter-\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.308\n\nstützungsbedarf zur Verfügung.1 Gemäss Jahresleistungsvertrag 2019 werden derzeit 79\nArbeitsplätze vom Alters- und Behindertenamt (ALBA; fortan: Vorinstanz) finanziert.2\n\n2. Am 31. Oktober 2018 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz die Finanzierung von zusätzlich 15 Arbeitsplätzen ab Leistungsvertrag 2019.\n\n3. Mit Verfügung vom 8. Januar 2019 wies die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2018 ab.\n\n4. Am 6. Februar 2019 hat die Beschwerdeführerin bei der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) dagegen Beschwerde erhoben und sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Januar 2019 sowie die Zusprechung von mindestens zehn zusätzlichen Werkstattarbeitsplätzen beantragt.\n\n5. Der Beschwerde lag die angefochtene Verfügung nicht bei, weshalb das Rechtsamt,\nwelches die Beschwerdeverfahren für die GEF leitet3, mit Instruktionsverfügung vom\n13. Februar 2019 die Beschwerde zur Verbesserung zurückwies. Mit Eingabe vom\n14. Februar 2019 verbesserte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde fristgerecht.\n\n6. Das Rechtsamt holte in der Folge die Vorakten ein. Die Beschwerde wurde der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt, auf das Einholen einer Beschwerdevernehmlassung\nwurde indessen verzichtet (vgl. hienach Erwägung 1.4).\n\nAuf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Vorbemerkungen\n\n1.1 Die GEF hatte in der jüngsten Vergangenheit drei gleichgelagerte Fälle zwischen der\nVorinstanz und Leistungserbringern der institutionellen Sozialhilfe zu entscheiden. In allen drei\nVerfahren war ein von der Vorinstanz abgelehntes Gesuch um eine über den Leistungsvertrag\nhinausgehende Abgeltung strittig. Zwei Verfahren wurden zur Neubeurteilung an die Vor-\n\n1\nVgl. Handelsregistereintrag der Beschwerdeführerin und Portrait auf der Homepage der Beschwerdeführerin:\nX.___, zuletzt besucht am 19. August 2019\n2\nVgl. unpaginierte Vorakten: Anhang 1 zum Jahresleistungsvertrag 2019, S. 3, Tabelle B) «Zusammenfassung für\n2019»\n3\nArt. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits- und\nFürsorgedirektion (Organisationsverordnung GEF, OrV GEF; BSG 152.221.121)\nSeite 2 von 12\nGesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern 2019.GEF.308\n\ninstanz zurückgewiesen4 und ein Verfahren wurde von Amtes wegen aufgehoben5. Im vorliegenden Fall kann im Wesentlichen auf diese Verfahren abgestellt werden.\n\n1.2 Die Beschwerdeführerin erbringt Leistungen in der institutionellen Sozialhilfe nach\nArt. 58 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 SHG6.7 Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrages oder Leistungsauftrages erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe\nwerden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen an die Leistungserbringer oder\nan die Leistungsempfänger abgegolten (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 SHG und Art. 25\nAbs. 1 SHV8). Bei den Beiträgen des Kantons an die Leistungserbringer, die im Auftrag der\nGEF Leistungen anbieten und erbringen, handelt es sich um Staatsbeiträge (vgl. Art. 3 Abs. 1\nund 3 StBG9), weshalb das StBG anwendbar ist (Art. 2 Abs. 1 StBG und Art. 25 Abs. 2\nSHV).10\n\nDer Umfang des Staatsbeitrages ist aufgrund der allgemeinen Bestimmungen zur Gewährung\nvon Staatsbeiträgen sowie dem Spezialrecht festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 und 2 StBG). Die\nBeiträge an die Leistungserbringer und Leistungsempfänger werden grundsätzlich leistungsorientiert und nach Möglichkeit prospektiv und aufgrund von Normkosten festgesetzt (Art. 75\nAbs. 1 SHG, Art. 27 Abs. 1 SHV). Bei Fehlen von Normkosten können die Beiträge unter Berücksichtigung der effektiven Betriebs- und Baukosten festgesetzt werden (Art. 27 Abs. 2\nSHV).11 Schliesslich ist die Ausrichtung von Staatsbeiträgen vorliegend subsidiär (Art. 9\nSHG).12\n\n1.3 Staatsbeiträge lassen sich unterscheiden zwischen Anspruchs- und Ermessenssubventionen: Auf Anspruchssubventionen besteht ein Rechtsanspruch, welcher den Subventionsempfängern durch Spezialgesetze eingeräumt wird. Sobald die spezialgesetzlichen Voraussetzungen zur Gewährung der Subvention erfüllt sind, ist die Behörde verpflichtet, einen\nBeitrag zu sprechen. Möglicherweise steht ihr ein Ermessen bei der Festsetzung der Beitragshöhe zu, keinesfalls aber ein Entschliessungsermessen bezüglich der Subventionsge-\n\n"}